Die Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist in Deutschland verboten. Die Kinderarbeitsschutzverordnung lässt Ausnahmen nur für kurzzeitige leichte und für Kinder geeignete Arbeiten zu.
Wer ist Kind im Sinne des Gesetzes?
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 2 Absatz 1 und 3) ist geregelt, dass Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist; zudem zählen Jugendliche dazu, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Ferienjobs
Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahre einen Ferienjob von höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausüben. In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln des Gesetzes für Jugendliche.
Für Schüler und Schülerinnen, die ihre Vollzeitschulpflicht erfüllt haben, ist die Dauer der Ferienarbeit nicht begrenzt.
Zulässige Ausnahmen ab 13 Jahren
Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) eine Reihe von Tätigkeiten ausüben, soweit die Beschäftigung für Kinder geeignet ist:
Generell besteht ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche, wenn die Arbeit körperliche und geistige Leistungsfähigkeit übersteigt oder die Arbeit mit Gefahren (Unfall, Gefährdung der Gesundheit) verbunden ist.
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