Der Landkreis Emsland erlässt eine Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und Gebieten, die besonders von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind. Ihnen ist untersagt, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Krankenhäuser und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe wie Heime für ältere Menschen, Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderungen zu betreten. Die Verfügung tritt am Samstag (14. März) in Kraft und ist zunächst unbefristet gültig.
Auch im Landkreis Emsland hat sich die Zahl der Personen, die an Corona erkrankt sind, erhöht. Aktuell sind drei Personen betroffen. „Die Maßnahme dient dazu, die Ausbreitung des neuen Erregers einzudämmen, aber auch besonders gefährdete Personengruppen wie alte und vorerkrankte Menschen zu schützen. Auch Kinder, die zwar nach bisherigen Erkenntnissen nicht schwer an COVID-19 erkranken jedoch Überträger sein können, sind besonders schutzbedürftig“, erläutert Landrat Marc-André Burgdorf. Die Übertragungsgefahr sei bei Kindern besonders hoch. „Kindliches Spiel schließt oftmals einen engen körperlichen Kontakt ein. Auch gelingt es kaum, die Hygieneetikette bei Kindern ununterbrochen sicher zu stellen. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb von Einrichtungen verbreiten und nach Hause in die Familien getragen werden“, so Burgdorf weiter.
Die Allgemeinverfügung sieht vor, dass Personen, die sich in den vergangenen 14 Tagen in einem Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet – hier gilt die Festlegung durch das Robert Koch Institut (RKI) – aufgehalten haben, 14 Tage nach der Rückkehr die oben genannten Einrichtungen nicht betreten dürfen. Darunter fallen auch Berufsschulen und Hochschulen sowie Landesbildungszentren mit allen ihren Angeboten. Das Betretungsverbot gilt auch für Personen, die sich jetzt in Risikogebieten oder besonders betroffenen Gebieten aufhalten. Ausreichend ist, dass die Festlegung der Gebiete durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt. Wird also ein Gebiet während eines Reiseaufenthaltes oder innerhalb der zwei Wochen nach der Rückkehr zu einem Risikogebiet bzw. einem besonders betroffenen Gebiet erklärt, unterliegt die Person den Bestimmungen der Allgemeinverfügung.
Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, die sich während der Durchreise kurzzeitig zum Beispiel während eines Tankvorgangs, einer üblichen Kaffeepause oder eines Toilettengangs in einem Risikogebiet oder betroffenem Gebiet aufgehalten haben.
Bei Minderjährigen oder zu betreuenden Personen, müssen die Erziehungsberechtigten oder zur Betreuung verpflichteten Personen dafür Sorge tragen, dass die Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heimen nicht in Anspruch genommen werden.
Auch Träger oder Leitungen von Einrichtungen dürfen betreffende Personen nach Rückkehr aus in Rede stehenden Gebieten 14 Tage lang nicht betreuen oder beschäftigen. Allerdings ist es nicht Aufgabe der Träger oder des Personals, gezielt durch Nachfrage zu erforschen, ob Kinder bzw. zu betreuende Personen oder Mitarbeiter sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Warum die Dauer von 14 Tagen? Dies ist der Zeitraum, in dem eine erhöhte Ansteckungsgefahr von betroffenen Personen ausgeht (Inkubationszeit). In den durch das RKI festgestellten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten besteht eine allgemein wesentlich erhöhte Infektionsgefahr, so dass Personen, die sich dort aufhielten als ansteckungsverdächtig anzusehen sind. Die Risikogebiete und besonders betroffenen Gebiete sind unter www.rki.de/ncov-risikogebiete.de tagesaktuell abzurufen.
Der Landkreis Emsland weist darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Anordnung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann. Kommt der Landkreis Emsland nach einer neuen Risikoeinschätzung zu dem Schluss, dass die Lage eine Allgemeinverfügung nicht mehr erforderlich macht, wird sie aufgehoben.