Für alle in der EU zugelassenen Impfstoffe gegen das Coronavirus gilt die dritte Impfung als Auffrischungsimpfung. Darauf weist das Bundesministerium für Gesundheit hin. Konkret bedeutet dies, dass Personen, die eine Impfung mit dem Vakzin von Johnson & Johnson sowie nachfolgend eine weitere Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, nicht als geboostert gelten. Erst eine anschließende dritte Impfung mit einem mRNA-Impfstoff drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung gilt als Booster.
Rechtlich sind nach der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die am 15. Januar in Kraft getreten ist, und damit auch nach der Absonderungsverordnung des Landes Niedersachsen mit dem Vakzin von Johnson & Johnson geimpfte Personen nicht mehr mit nur einer Impfung als vollständig geimpft bzw. mit einer weiteren Impfung mit einem mRNA-Impfstoff als geboostert anzusehen.
Der Landkreis Emsland legt dem betroffenen Personenkreis mit einem Abstand von drei Monaten zur zweiten Impfung eine zusätzliche dritte Impfung zur Auffrischung nahe, denn erst mit den durchgeführten Erst-, Zweit- und Drittimpfungen liegt ein ausreichender Schutz vor einem schweren Verlauf einer Coronainfektion vor. Diese Auffrischungsimpfung wird ab sofort von den Impfteams im Landkreis Emsland an den Impfstandorten in Meppen (Jugend- und Kulturgästehaus), Lingen (Emslandhallen) und Papenburg (Jugendgästehaus) sowie bei den kreisweit stattfindenden Impfaktionen in den Städten, Samtgemeinden und Gemeinden angeboten. Erst nach der Zweitimpfung gelten die Geimpften als vollständig grundimmunisiert und sind als Kontaktpersonen für drei Monate von der Quarantäne befreit. Nach der Auffrischungsimpfung sind diese Personen dauerhaft von der Quarantäne und von der Testpflicht im Rahmen der 2Gplus-Regelung befreit.
Grundsätzlich gilt als geboostert, wer eine Erst-, Zweit- und Auffrischungsimpfung erhalten hat sowie Personen, die genesen sind und eine erste Impfung sowie eine Auffrischungsimpfung erhalten haben. Des Weiteren sind Personen geboostert, die eine Erstimpfung bekommen haben, dann von einer Coronainfektion genesen sind und bei denen eine Auffrischungsimpfung durchgeführt wurde. Dies gilt ebenfalls für Personen mit einer Erst- sowie Zweitimpfung und dem Genesenenstatus.
Als Genesen gilt, bei dem das Datum des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Bislang galten Betroffene sechs Monate ab dem Nachweis der Infektion als genesen. Nun wurde der Zeitraum auf drei Monate nach dem Infektionsnachweis verkürzt. Rechtliche Grundlage der Maßnahme ist auch hier die Änderung der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die auf die Richtlinien des Robert-Koch-Instituts verweist.