Für haupterwerbliche Unternehmen und Soloselbständige, die durch die Corona-Pandemie besonders hart getroffen sind und für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 keinen Anspruch auf die bisherigen Corona-Hilfen (Überbrückungshilfe II und III sowie November- und Dezemberhilfe) haben, besteht ab sofort die Möglichkeit, Zuschüsse zu den Fixkosten in diesem Zeitraum zu erhalten. Die sogenannten Härtefallhilfen können somit beispielsweise auch an Existenzgründer*innen gezahlt werden, die sich erst vor Kurzem im Vollerwerb selbstständig gemacht haben und bisher von den Förderungen ausgeschlossen waren. Die Förderhöhe beträgt dabei auf Basis der nachgewiesenen Fixkosten minimal 5.000 Euro und maximal 100.000 Euro. Die Antragstellung erfolgt analog zu den bisherigen Corona-Hilfen über so genannte prüfende Dritte (Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen), deren Kosten ebenfalls förderfähig sind. Anträge sind bis spätestens 31. August 2021 über das Webportal www.haertefallhilfen.de zu stellen. Dort sind ebenfalls alle weiteren Informationen über das Förderprogramm abrufbar.