Um die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen trotzt der hohen Coronainfektionszahlen weiterhin gewährleisten zu können, wird vergleichbar zu den bereits in den Schulen umgesetzten gesetzlichen Vorgaben das „Anlassbezogene Intensivierte Testen“ (ABIT) im Fall einer Corona-Infektion in der Einrichtung durchgeführt. Dies gilt für alle Kindertageseinrichtungen ab Dienstag, 15. Februar.
„Kindertageseinrichtungen sind Bildungseinrichtungen. Zudem sind sie unverzichtbar, um Familie und Beruf miteinander vereinbaren zu können. Es ist daher sehr wichtig, hier im Fall einer Infektion eine enge Teststrategie zu fahren, um den Infektionsschutz für Kinder und Beschäftigte weiterhin zu gewährleisten“, sagt Landrat Marc-André Burgdorf.
Tritt in einer Einrichtung eine PCR-bestätigte Corona-Infektion auf, gilt für Kinder ab drei Jahren, die wegen eines Kontaktes in der Kindertageseinrichtung Kontaktpersonen sind und ohne Krankheitssymptome bleiben, keine Quarantäne soweit sie an den folgenden fünf Werktagen nach dem letzten Kontakt zur infizierten Person jeweils vor Besuch der Einrichtung einen PoC-Antigentest durchführen.
Dieser kann durch die drei wöchentlich durch die Einrichtung verteilten PoC-Antigentests, durch selbst beschaffte PoC-Antigentests (so genannte Selbsttests) und durch kostenfreie Bürgertests an Teststationen oder Apotheken sichergestellt werden. Für die beiden erstgenannten Testvarianten reicht eine schriftliche Bestätigung durch eine erziehungsberechtigte Person aus. Die Bestätigung muss der Leitung der Einrichtung oder den Erzieherinnen und Erziehern vorgelegt werden. Nur wenn ein negatives Testergebnis vorliegt, kann die Kindertageseinrichtung weiterhin besucht werden.
Eine so genannte Umfeldtestung kann nicht umgesetzt werden. Eine Umfeldtestung wird bei den regelmäßig dreimal pro Woche durchgeführten Pflichttestungen angewandt, wenn ein Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht testen kann oder das Procedere absolut nicht toleriert. Anstelle des betreffenden Kindes kann sich dann das Elternteil, das das Kind in die Kita bringt, selbst testen, um den notwendigen Nachweis zu erbringen. Dies ist im Rahmen der ABIT-Strategie nicht vorgesehen.
Sollten sich Eltern entscheiden, dass sie das ABIT-Verfahren beim eigenen Kind nicht anwenden möchten, gelten für das Kind die bekannten Quarantäne-Regelungen mit der Möglichkeit, sich am fünften Tag der Quarantäne freitesten zu lassen.
Sollte der Kontakt zu einer PCR-bestätigt infizierten Person nicht in der Einrichtung, sondern im familiären oder sozialen Umfeld des Kindes stattgefunden haben, gilt weiterhin die Quarantänepflicht für die betroffenen Kinder. Kinder, die nicht in den letzten drei Monaten ihre zweite Imfpung erhalten oder keine Coronainfektion durchlebt haben, müssen dann in Absonderung. Sie können sich als Kontaktpersonen am fünften Tag der Quarantäne ausschließlich durch einen qualifizierten Antigenschnelltest in einer Teststation oder Apotheke freitesten.
Weitere Informationen sind auf der Internetstartseite des Landkreises Emsland (Leitfaden für positiv auf das Coronavirus getestete Personen) unter www.emsland.de sowie beim Niedersächsischen Kultusministerium unter www.mk.niedersachsen.de zu finden.