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Mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander – die neue Corona Verordnung

Globale Ausbreitung von Viren und Krankheiten (Coronavirus)

Es wird wärmer, die Inzidenzen sinken und Niedersachsen geht weiter auf dem Weg in Richtung Normalität. Mit der beigefügten niedersächsischen Verordnung zur Eindämmung des Corona-Virus sind endlich wieder mehr Freiheiten, mehr Aktivitäten und mehr Miteinander möglich.

Die beigefügte Neufassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung enthält zahlreiche Lockerungen der bisherigen Schutzmaßnahmen. Hierdurch soll den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen schrittweise eine gesicherte und kontrollierte Rückkehr zur Normalität ermöglicht werden. Die jetzt normierten Lockerungen entsprechen dem zwischenzeitlich in einigen grün markierten Punkten aktualisierten, hier beigefügten Stufenplan 2.0.

Der Stufenplan ist bezogen auf die Stufe 3 bereits überwiegend zum 10. Mai 2021 umgesetzt worden. Jetzt werden zum 31. Mai 2021 – mit einer Einschränkung – auch die Stufen 1 und 2 in der Verordnung abgebildet.

Noch nicht umgesetzt wird der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen ab einer Inzidenz <10. Die für eine Inzidenz unter 35 vorgesehenen Maßgaben gelten bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten mit einer Inzidenz unter 10. Es handelt sich dabei am heutigen Sonntag lediglich um fünf Landkreise, noch ist nicht sicher, ob die Inzidenzen nicht auch her wieder steigen werden. Würde man in den jetzt unter 10 liegenden vereinzelten Landkreisen die Schutzmaßnahmen fast vollständig aufgeben, wäre ein Pull-Effekt zu befürchten. Beispielsweise würde dann eine ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen im Landkreis Cuxhaven geöffnete Diskothek voraussichtlich Gäste aus umliegenden Landkreisen mit höheren Inzidenzen anlocken oder auch aus Hamburg, Bremen oder Hannover. Zur Vermeidung von Pull-Effekten muss zur Umsetzung des Wegfalls der Beschränkungen zunächst fast landesweit eine stabile Lage <10 erreicht sein.

Die neue Corona Verordnung hat ein Inhaltsverzeichnis bekommen, das hilft dabei, die Übersicht über die 39 Paragraphen zu behalten. In der Verordnung werden drei verschiedene Szenarien jeweils mit recht konkreten Maßgaben für fast alle Lebensbereiche abgebildet:

  • Inzidenzen bis 35 Neuinfektionen in sieben Tagen pro 100.000,
  • Inzidenzen zwischen 35 und 50 und
  • Inzidenzen zwischen 50 und 100.

Über 100 greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes.

 

Hier nun zunächst einige Erläuterungen zu den allgemeinen Vorschriften der neuen Corona Verordnung (§§ 1 bis 5a):

§ 1 a Inzidenzwerte

Nach § 1 a Abs. 3 der Corona Verordnung und der entsprechenden bundesgesetzlichen Vorgabe im IfSG wird eine niedrigere Regelungsstufe erst erreicht, wenn die Inzidenzschwelle an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten wird. Legt man die Inzidenzen der Landkreise und Kreisfreien Städte in Niedersachsen in den letzten fünf Tagen zugrunde, so können am Montag, 31. Mai 2021 für 15 Landkreise und kreisfreie Städte die Regelungen für Inzidenzen zwischen null und 35 anwendbar sein, für 17 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 35 und 50, für 12 die Regelungen für Inzidenzen zwischen 50 und 100. Für nur noch eine einzige kreisfreie Stadt wird das Infektionsschutzgesetz einschlägig sein.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang die neue Regel in § 1a Abs. 4: Sie enthält eine Fiktion. Bereits in den vergangenen Tagen zur Feststellung der Über- oder Unterschreitung einer 7-Tages-Inzidenz von 35 oder 50 erlassene Allgemeinverfügungen gelten auch für die in der neuen Corona Verordnung geregelten Schutzmaßnahmen.

 

§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von über 50 (bis 100) dürfen sich Personen aus einem Haushalt mit bis zu zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen, dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.

Liegt die Inzidenz unter 50, dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten zuzüglich dazugehörende Kinder bis einschließlich 14 treffen.

Bei einer Inzidenz bis 100 sind auch Kindergeburtstage oder vergleichbare Treffen mit Kindern bis einschließlich 14 Jahren plus den Erwachsenen des gastgebenden Haushaltes wieder zulässig.

Durch die Beschränkung auf maximal drei Haushalte wird sichergestellt, dass es nicht zu unkontrollierten Kontakten zwischen Personen aus diversen Haushalten kommt. Private Treffen haben sich in der Vergangenheit leider als häufige Ursache für eine Verbreitung des Virus erwiesen.

Damit sind auch private Feiern zuhause, im eigenen Garten oder auch im öffentlichen Raum einstweilen nur im Umfang dieser Kontaktbeschränkungen möglich (eine enge Ausnahme gilt für organisierte Feiern in der Gastronomie. Allerdings werden – das stellt § 2 Absatz 1 Satz 5 ausdrücklich noch einmal klar – bei den Kontaktbeschränkungen vollständig geimpfte und genesene Personen zahlenmäßig nicht eingerechnet (gilt auch beim Sport, dazu siehe unten §§ 16 und 16 a).

 

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

Die Änderungen in den §§ 3 Absatz 1 bis 4 enthalten vornehmlich redaktionelle Anpassungen. Hier wird dargestellt, in welchen Bereichen überall auch zukünftig eine einfache und wo eine medizinische Maske zu tragen ist. Eine gute Übersicht bietet die ebenfalls beigefügte amtliche Begründung zu § 3 der Corona Verordnung. Dort ist für alle Bereiche dargestellt, ob und wenn ja, welche Maske zu tragen ist.

Ausdrücklich hingewiesen sei auf den Grundsatz in § 3 Absatz 5: Während einer Veranstaltung, an der die Besucherinnen und Besucher sitzend teilnehmen, darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, soweit und solange die betroffenen Personen einen Sitzplatz eingenommen haben und das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 eingehalten wird. Auch beim Besuch eines Gastronomiebetriebes darf die Mund-Nasen-Bedeckung aus praktischen Gründen beim Sitzen an einem Tisch abgenommen werden.

In den (ab einer Inzidenz unter 35) geöffneten Diskotheken, Clubs und Bars muss keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden (dafür gilt jedoch eine Testpflicht).

 

§ 5 Datenerhebung und Dokumentation

In § 5 Abs. 1 der Corona Verordnung sind vornehmlich redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Neu ist die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung in Clubs, Bars und Diskotheken.

In § 5 Abs. 1 Satz 7 a wird nunmehr der Vorrang der digitalen Kontaktdatenerfassung vor der papiergestützten Datenerfassung definiert. In Ausnahmefällen kann die Datenerfassung aber natürlich auch weiterhin in Papierform erfolgen.

 

Hier nun die wichtigsten inhaltlichen Neuregelungen und Präzisierungen:

Unter einer Inzidenz von 50 dürfen sich bis zu 10 Personen aus bis zu drei Haushalten treffen, Kinder dieser Personen bis einschließlich 14 Jahre, vollständig geimpfte und genesene Personen werden bei den Kontaktbeschränkungen nicht mit eingerechnet. (§ 2)


Kindergeburtstage sind wieder möglich mit bis zu 10 Kindern bis einschließlich 14 Jahren (§ 2)


Privat organisierte Feiern von Personen, die älter sind als 14 Jahre, sind nur im Rahmen der Kontaktbegrenzungen zulässig.
Sobald und solange man bei einer Veranstaltung oder in einer Gastronomie sitzt, darf man die Maske abnehmen. (Dies gilt allerdings nicht, wenn man in Bus oder Bahn sitzt.) (§ 3 Abs.5)


Die digitale Kontaktdatenerfassung wird zum Regelfall, in Ausnahmefällen ist aber natürlich auch weiterhin eine Datenerfassung auf Papier möglich. (§ 5)


Unter einer Inzidenz von unter 35 ist Gesang im Gottesdienst oder bei anderen religiösen Veranstaltungen wieder zulässig. (§6)
Der gesamte Veranstaltungsbereich ist entsprechend dem Stufenplan geregelt worden. (§ 6a). Dadurch sind unterhalb einer Inzidenz von 35 – mit Genehmigung – auch Großveranstaltungen wie Konzerte oder Zuschauer bei großen Sportveranstaltungen wieder möglich. Unterhalb einer Inzidenz von 50 können beispielsweise kleinere Sportvereine bereits bis zu 250 Zuschauer empfangen oder Musikveranstaltungen stattfinden. Bei Theatern und Kinos entfällt unterhalb der Inzidenz von 50 die bisherige Kapazitätsbeschränkung. Auch die sog. Schachbrettbelegung mit geringeren Abständen ist dann möglich.


Es gibt eine Klarstellung für Stadtführungen, Führungen und Wanderungen durch die Natur. Ab einer Inzidenz von 50 ist allerdings ein negativer Test Voraussetzung zur Teilnahme. (§6c)


Wenn nur die Außengelände von Zoos und botanischen Gärten geöffnet sind, gibt es keine Testpflicht. Bei einer Inzidenz von 35 entfällt die Testpflicht auch für die Innenbereiche. Die Kapazitätsbegrenzung entfällt bereits ab einer Inzidenz unter 50. (§ 7a)


Die Testpflicht in Museen etc. (§ 7b) und Gedenkstätten (§7) etc. entfällt zukünftig unterhalb einer Inzidenz von 50. Die Kapazitätsbegrenzung in Museen etc. bleibt aber bis zur Inzidenz von 35 bestehen.


In Freizeitparks bleiben zwischen 35 und 100 Kapazitätsbegrenzung und Testpflicht bestehen. (siehe § 7c)


Unter einer Inzidenz von unter 50 gibt es in Freibädern keine Testpflicht mehr! In Hallenbädern bleibt sie bei einer Inzidenz zwischen 35 und 50 bestehen. Freibäder öffnen bereits bei einer Inzidenz unter 100, Hallenbäder erst unterhalb einer Inzidenz von 35. Gruppenangebote wie Schwimmkurse und Reha-Kurse sind durchgängig auch in Hallenbädern möglich.


Es gibt eine neue Regelung für touristische Busreisen (§ 7d): Sie sind inzidenzunabhängig zulässig, aber dafür reglementiert. Alle noch nicht vollständig geimpften oder genesenen Fahrgäste einen negativen Testnachweis vorlegen, während der gesamten Fahrt eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Es wird auch empfohlen, das Abstandsgebot einzuhalten. Dies alles gilt nicht für Busreisen, die in einem anderen Bundesland starten und bei denen die dortigen Regelungen eingehalten werden.


Bei der Beherbergung (§ 8) bleibt es unabhängig von der Inzidenz dabei, dass bei der Anreise und zweimal wöchentlich getestet werden muss (auch unter 35!). Dies gilt nicht für Menschen, die bereits vollständig geimpft oder genesen sind und nicht für Eigentümerinnen und Eigentümer von Ferienhäusern und -wohnungen, wohl aber für Dauercamper.


Bei einer Inzidenz über 50 gilt in Hotels, Pensionen, Jugendherbergen etc. auch weiterhin eine Kapazitätsbeschränkung von 60 %, zwischen 35 und 50 dürfen bis zu 80 % belegt werden. Wird der Inzidenzwert von 35 bzw. von 50 dann wieder überschritten, so müssen die in diesem Zeitpunkt bereits begonnenen Nutzungsüberlassungen nicht beendet werden.


Hoteleigene Schwimmbäder, Saunen etc. dürfen für zulässig beherbergte Gäste geöffnet werden.
Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter bereits am nächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses wiedervermietet werden.


Der Innenbereich von Gastronomiebetrieben (§ 9) kann geöffnet werden. Bei einer Inzidenz über 50 bleibt es drinnen und draußen bei dem Testerfordernis, draußen muss allerdings keine Maske getragen werden. Auch zwischen 35 und 50 müssen Gäste im Innenbereich einer Gastronomie noch einen negativen Testnachweis vorzeigen (wenn sie nicht vollständig geimpft oder genesen sind). Im Außenbereich fällt die Testpflicht unter 50 weg, im Innenbereich unter 35.


Private (geschlossene) Feiern (die über die Belegung eines Tisches hinausgehen) sind in Gastronomiebetrieben erst unter einer Inzidenz von 50 und dann auch zunächst nur draußen und mit negativem Testnachweis mit bis zu 50 Personen zulässig. Unter einer Inzidenz von 35 kann mit maximal 100 Personen auch drinnen gefeiert werden, wenn alle einen negativen Test vorlegen (oder den Nachweis einer vollständigen Impfung oder Genesung). Hygienekonzept- und Abstandspflichten und die Pflicht eine Maske zu tragen, wenn man nicht am Tisch sitzt, bleiben auch bei privaten Feiern bestehen. (§ 9)


Diskotheken, Bars und Clubs dürfen unter einer Inzidenz von 35 mit der Hälfte ihrer zulässigen Personenkapazität wieder öffnen, allerdings müssen alle Gäste einen negativen Test nachweisen oder eine vollständige Impfung oder Genesung. Wie auch in der sonstigen Gastronomie sind Kontaktdaten aller Gäste (möglichst digital) zu erfassen. (§ 9 Abs.5)


Baumärkte gelten zukünftig auch als Verkaufsstellen für die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs. (§ 9 a Absatz 1 Nr.25) Damit gilt hier auch oberhalb von einer Inzidenz von 50 keine Testpflicht mehr.


Prostitution bleibt in Niedersachsen bis auf weiteres verboten – auch bei einer Inzidenz unter 35. (§ 9 c)


Breitensport wird neu in den §§ 16 (drinnen) und 16 a (draußen) geregelt. Während über einer Inzidenz von 50 Kontakt- und damit auch Mannschaftssport nur in Gruppen von bis zu 30 Kindern und Jugendlichen und auch nur draußen zulässig ist, dürfen bei Inzidenzen zwischen 35 und 50 auch Erwachsene wieder Kontakt- und damit auch Mannschaftssport drinnen wie draußen betreiben. Notwendig ist jedoch eine negative Testung der Erwachsenen (oder eine vollständige Impfung oder Genesung). Unter einer Inzidenz von 35 entfällt die Personenbegrenzung beim Kontaktsport. Kontaktfreier Sport in Gruppen ist mit Abstand bereits unterhalb der Inzidenz von 50 möglich.


Die neue Corona Verordnung tritt am 31. Mai 2021 in Kraft und am 24. Juni 2021 außer Kraft.



Artikeldatum: 31. Mai 2021
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