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Neue Corona-Verordnung in Niedersachsen tritt am 12. Dezember 2021 in Kraft

Ausblick auf Weihnachten und Neujahr
Globale Ausbreitung von Viren und Krankheiten (Coronavirus)

Information des Landes Niedersachsen: Die Ministerpräsidentenkonferenz hat in der letzten Woche für ganz Deutschland den Schutz gegen die teilweise stark ansteigenden Coronainfektionen und gegen die drohende Überlastung des Gesundheitssystems einvernehmlich deutlich verstärkt. Wesentliche Schutzmaßnahmen wurden vorverlagert und ausgeweitet. 2G wurde bundesweit ausgeweitet, auch auf den Einzelhandel. Ungeimpfte sollen überall im Land in ihren Kontaktmöglichkeiten stark eingegrenzt werden. All das soll auch in Niedersachsen gelten.

Die niedersächsische Corona-Verordnung wird – unabhängig von den bereits angekündigten inhaltlichen Veränderungen – in dreierlei Hinsicht angepasst:

1. 2G im Einzelhandel (mit medizinischer Maske!) sowie die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte (eigener Haushalt plus zwei Personen) sollen zukünftig auch in der Warnstufe 1 greifen.

2. Ferner soll die Rückkehr aus einer höheren Warnstufe in die nächstniedrige Warnstufe modifiziert werden: Hierbei soll in Zukunft nicht mehr nur auf das Absenken des Hospitalisierungswertes als Leitindikator abgestellt werden, sondern es muss mindestens ein weiterer Wert in den Bereich der nächstniedrigen Warnstufe absinken. Das entspricht dann den Regelungen zum Aufstieg in eine nächsthöhere Warnstufe. Diese Ergänzung wird dazu führen, dass die aktuellen Regeln in Warnstufe zwei länger Bestand haben werden.

3. Schließlich werden die Weichen gestellt für eine etwa zweieinhalbwöchige Weihnachts- und Neujahrsruhe. Vom 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 sollen in Niedersachsen die in einem Punkt für diese Zeitspanne noch einmal verschärften Regelungen der Warnstufe 3 gelten.

Das bedeutet,

  • dass für Ungeimpfte strenge Kontaktbeschränkungen auf einen Haushalt plus zwei Personen gelten. Kinder unter 14 Jahre zählen nicht mit. Kindergeburtstage sind also weiter möglich.
  • Außerdem sind in dieser Zeit private Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Dies ist eine Verschärfung im Vergleich zur normalen Warnstufe 3. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 Personen mitgerechnet.
  • Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der Testverpflichtung siehe unten).
  • Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 und in Hotspots verboten (also auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 2. Januar 2022), ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen und Messen.
  • Weihnachtsmärkte müssen in dieser Zeit schließen, ebenso alle Clubs und Diskotheken. Auch dies gilt zukünftig generell in Warnstufe 3 und in Hotspots.
  • Im Übrigen gilt 2G im Einzelhandel und 2Gplus in vielen weiteren Bereichen, solange nicht die Kapazität deutlich auf maximal 70 Prozent gesenkt wird.

Was den Schulbereich anbelangt, gilt in den nächsten Wochen Folgendes:

  • Es wird keine Änderung beim Ferientermin geben. Die Weihnachtsferien dauern vom 23.12.2021 bis zum 07.01.2022: Der letzte Schultag vor Weihnachten ist Mittwoch, der 22.12.2021, der erste Schultag im neuen Jahr ist Montag, der 10.01.2022.
  • Es wird jedoch eine dreitägige Aufhebung der Präsenzpflicht geben – vom 20.12.2021 bis 22.12.2021. Per formlosem Antrag bei der Schule können Erziehungsberechtigte ihre Kinder in dieser Zeit für bis zu drei Tage vom Präsenzunterricht befreien. Distanzlernen findet für diese Schülerinnen und Schüler nicht statt.
  • Vom 10.01.2022 bis 14.01.2022 gibt es eine Sicherheitsphase mit fünf Tests pro Woche für alle, die nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Für schulisches Personal gilt 3G. Die Rückkehr zum gewohnten Testregime (dreimal pro Woche) erfolgt dann zum 17.01.2022.
  • Auch Schülerinnen und Schüler unter 14 Jahren, die bislang eine Stoffmaske tragen durften, müssen nach den Weihnachtsferien (also ab dem 10. Januar 2022) mindestens eine medizinische Maske tragen.

Unabhängig von den Sonderregelungen für die Zeit von 24. Dezember 2021 bis zum 2. Januar 2022 soll in Niedersachsen zukünftig – wie bereits mitgeteilt – Folgendes gelten:

  • Der Zutritt zum Einzelhandel ab Warnstufe 1 wird auf geimpfte und genesene Personen begrenzt. Im Einzelhandel soll eine medizinische Maske getragen werden.
  • Von der 2G-Vorgabe ausgenommen sind neben Wochenmärkten und Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel, Betriebe und Einrichtungen des Einzelhandels mit folgenden Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung:
    • Lebensmitteln einschließlich des Getränkehandels,
    • medizinischen Produkten und Arzneimitteln einschließlich der Produkte von Optiker- und Hörgeräteakustikerbetrieben sowie des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
    • Drogerie-, Sanitätshaus- und Reformhausgütern,
    • Babybedarfsgütern,
    • Gartenmarktgütern,
    • Gütern des Brennstoff- und Heizstoffhandels einschließlich der Tankstellen,
    • Gütern des Tierbedarfs- und Futtermittelhandels, des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels,
    • Zeitungen, Zeitschriften und Büchern,
    • Gütern des Brief- und Versandhandels,
    • Fahrkarten für den Personenverkehr,
    • Gütern zur Reparatur und Instandhaltung von Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und Elektronikgeräten.

Die Zutrittsberechtigung der Kundinnen und Kunden ist vor Ort im Geschäft zu kontrollieren, kann jedoch auch dadurch sichergestellt werden, dass die Kundinnen und Kunden nach einer Kontrolle durch eine dafür bestimmte Stelle eine unverwechselbare und nicht übertragbare Kennzeichnung erhalten, die zum Zutritt berechtigen (Bändchenlösung).

  • Private Zusammenkünfte von (ausschließlich Geimpften und Genesenen) sollen ab der Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen ab einer Inzidenz von 350 Neuinfektionen zukünftig nur noch bis zu einer Obergrenze von 50 Personen drinnen und 200 Personen draußen zulässig sein. (Zwischen Weihnachten und Neujahr werden diese Grenzen auf 25 Personen drinnen und 50 Personen draußen reduziert.)
  • Bei Veranstaltungen soll in Warnstufe 3 und in Hotspot-Regionen zukünftig drinnen wie draußen die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske gelten, auch im Sitzen.
  • Die zulässigen Veranstaltungen sollen „kleiner“ werden. In Warnstufe 1 und darunter dürften – so wird vorgeschlagen werden – nur noch Veranstaltungen bis 5.000 Personen drinnen und 10.000 draußen stattfinden, allerdings ab 2.500 Personen drinnen beziehungsweise 5.000 Personen draußen nur noch mit einer maximalen Auslastung von 30 Prozent. In Warnstufe 2 wären dann nur noch Veranstaltungen bis 2.500 Personen drinnen und 5.000 Personen zulässig und in Warnstufe 3 beziehungsweise Hotspot-Regionen nur bis 500 Personen.
  • Ab der Warnstufe 3 und in regionalen Hotspots soll zukünftig auch draußen die Vorgabe 2Gplus greifen.
  • Generell sollen jedoch zwei Erleichterungen für die 2Gplus-Regel in die Corona-Verordnung aufgenommen werden.
  • Die eine Erleichterung betrifft die Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben sowie Menschen mit einer Durchbruchsinfektion nach vollständiger Erst- und Zweitimpfung.
  • Außerdem sollen in der Warnstufe 2 die Inhaberinnen und Inhaber von Gastronomiebetrieben sowie Veranstalterinnen und Veranstalter die Möglichkeit haben, auf zusätzliche Tests zu verzichten, wenn nur 70 Prozent der Kapazitäten genutzt werden. Dann würde in diesen Einrichtungen 2G statt 2Gplus gelten.
  • Für den Hallensport soll die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Begrenzung auf 10 m2 pro sporttreibende Person ebenfalls auf Tests zu verzichten. Auch dort bliebe es dann bei 2G.

Die Auswirkungen des Beschlusses des OVG Lüneburg, mit dem 2Gplus bei körpernahen Dienstleistungen außer Vollzug gesetzt wurde, werden jetzt noch in die Überarbeitung der neuen Corona-Verordnung eingearbeitet. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prüfungen wird die Änderungsverordnung nun entgegen der bisherigen Ankündigungen nicht heute, sondern erst am (morgigen) Samstag verkündet und sie tritt nicht am Samstag, sondern erst am Sonntag, den 12. Dezember 2021, in Kraft.

Weitere Informationen auf der Internetseite des Landes Niedersachsen.



Artikeldatum: 10. Dezember 2021
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