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Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. mit §§ 72 bis 79 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) für den Neubau eines Ersatzbauwerkes für die Brücke LIN 3 über den Dortmund-Ems-Kanal im Zuge der B 70 in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland

Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Geschäftsbereich Lingen, hat für das o. a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Die Auslegung der Planunterlagen erfolgt gem. § 27 b Abs. 1 VwVfG. Die Planfeststellungsunterlagen können in der Zeit vom

05.07.2024 bis 07.08.2024 (einschließlich)

auf der Internetseite des Landkreises Emsland unter

https://www.emsland.de/bekanntmachungen

eingesehen werden.

Zusätzlich liegen die Planunterlagen in der vorgenannten Zeit

im Kreishaus I des Landkreises Emsland, Zimmer 570, 2. OG, Flügel C, Ordeniederung 1, 49716 Meppen,

während der Dienststunden (Montag bis Freitag 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr, Montag bis Donnerstag zusätzlich 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr - eine telefonische Terminvereinbarung vorab unter 05931/44-1570 oder -1567 wird erbeten) zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

1.     Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 21.08.2024 (einschließlich), bei dem Landkreis Emsland, Fachbereich Straßenbau, Ordeniederung 1, 49716 Meppen (Planfeststellungs- und Anhörungsbehörde), Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Vor dem Beginn der Auslegung eingehende Einwendungen und Stellungnahmen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).  

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. 

2.     Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung der Planunterlagen.

3.     Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17 a Abs. 5 FStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Äußerungen (Einwendungen oder Stellungnahmen) abgegeben haben, bzw. bei gleichförmigen Eingaben wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.     Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.     Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwanderheber und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.     Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und das Vorkaufsrecht nach § 9 a Abs. 6 FStrG in Kraft.

Der Text dieser Bekanntmachung kann auch auf den Internetseiten der Stadt Lingen (Ems)

https://www.lingen.de/politik-rathaus-service/veroeffentlichungen/bekanntmachungen/bekanntmachungen.html

eingesehen werden.

Meppen, den 03.07.2024                                                     

 

Landkreis Emsland                                                           

Der Landrat                                                                        



Artikeldatum: 5. Juli 2024
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