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Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Die RWE Generation SE, RWE Platz 7, 45141 Essen, beantragt eine bauzeitliche Grundwasserhaltung für die Erstellung von 5 Mastfundamenten im Zuge der Errichtung einer 110 kV-Freileitungstrasse an der „Schüttorfer Str. 100“ in Lingen (Ems).

Die rd. 900 m lange Freileitung verbindet das Umspannwerk Hanekenfähr der Westnetz GmbH mit der Wasserstofferzeugungsanlage der RWE Nukleus Green H2 GmbH sowie mit der geplanten Wasserstoff-(H2) Gasturbine der RWE Generation SE.

Antragsgegenstand ist eine Fördermenge von insgesamt max. 65.500 m³. Der geplante Förderzeitraum erstreckt sich auf insgesamt 3 Monate im Frühjahr/Sommer 2024. Für die Teilwasserhaltungen im Bereich der 5 Maststandorte ist ein Zeitraum von 26 bis 40 Tagen vorgesehen.

Bei der Bewertung etwaiger Umweltauswirkungen der beantragten Grundwasserhaltung sind weitere am Standort bereits erlaubte und beantragte Bauwasserhaltungen der RWE Generation SE und der Nukleus Green H2 GmbH & Co. KG sowie eine dauerhafte Grundwasserentnahme der RWE Generation SE für den Betrieb des Erdgaskraftwerkes zu berücksichtigen.

Aufgrund einer möglichen Überschneidung der kumulativ zu betrachtenden Grundwasser-haltungen ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.3.2 durchgeführt worden. Als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

Die Baumaßnahmen für die 5 Mastfundamente erfolgen auf dem Werksgelände der RWE Generation SE. Die prognostizierten Absenkungstrichter reichen, mit Ausnahme des Trichters des Masten 5, welcher lediglich im Fall eines Worst-Case-Szenarios bei Hochwasser in einem kleinen Teilbereich bis an die benachbarte Bahntrasse der Deutschen Bahn heranreicht, nicht über das Betriebsgelände hinaus.

Anzumerken ist, dass auch im Zusammenwirken mit den kumulativ zu betrachtenden Bauwasserhaltungen die Absenktrichter ausschließlich Biotopflächen umfassen, die gegenüber einer temporären Grundwasserabsenkung als unempfindlich einzustufen sind. Diesbezüglich ist insbesondere das im Absenkungsbereich des Masten 4 anteilig vorhandene und nach § 30 BNatschG gesetzlich geschützte Biotop „Trockene Sandheide - HCT“ zu erwähnen, welches nicht grundwasserabhängig und somit unempfindlich gegenüber Grundwasserabsenkungen ist. 

Darüber hinaus werden durch Optimierung und Abstimmung der Bauabläufe sowohl die Teilwasserhaltungen zur Errichtung der 5 Masten als auch die bereits in weiteren Wasserrechtsverfahren erlaubten Bauwasserhaltungen auf dem Werksgelände nach Möglichkeit nicht zeitgleich durchgeführt, sodass sich die Absenktrichter maximal im geringen Maße überschneiden werden. Hierdurch können etwaige Umweltauswirkungen möglichst vermieden bzw. minimiert werden.

Weiterhin ist vorgesehen, das geförderte Grundwasser im Anschluss wieder in den Kraftwerksprozess zu integrieren. Hierdurch wird das durch die RWE Generation SE dauerhaft für den Betrieb des Erdgaskraftwerks aus einer vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Az.: 660-11GW/18/5 (2) Ja vom 11.11.2015) geförderte Grundwasser für die Dauer der temporären Grundwasserhaltung reduziert.

Darüber hinaus stellen sich die Grundwasserstände, wie sie vor Baubeginn gewesen sind, nach Beendigung der Grundwasserhaltung wieder ein.

Negative Einflüsse der bauzeitlichen Grundwasserhaltungen auf die Grundwasserförderung des Wasserwerkes Darme, welche neben der Versorgung des Industrieparks-Süd mit Brauchwasser der Absicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in besonderen Fällen dient, sind aufgrund von Erkenntnissen aus der temporären Grundwasserhaltung im Zuge der Errichtung des Gaskraftwerkes im Jahr 2008/2009 mit einer Fördermenge von 1,8 Mio. m³ in 15 Monaten ebenfalls nicht zu besorgen.

Darüber hinaus werden durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid etwaige Auswirkungen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten.

Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Stadt Lingen (Ems)                                                              

Lingen (Ems), den 07.05.2024
Der Oberbürgermeister         

in Vertretung
L.S.
Schreinemacher
(Erster Stadtrat)



Artikeldatum: 14. May 2024
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