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Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntmachung

Die RWE Nukleus Green H2 GmbH & Co. KG, Schüttorfer Str. 100, 49808 Lingen (Ems), bean-tragt mit Unterlagen vom 25.04.2024 mit Ergänzungen vom 16.07.2024 die Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 27.06.2023 für die im Zuge der Errichtung einer Wasserstoff-erzeugungsanlage auf dem Grundstück „Schüttorfer Str. 100“ in Lingen (Ems) erforderliche bauzeitliche Grundwasserhaltung (AZ.: 360-10088-23 Mg). Beantragt wird eine Erhöhung der Gesamtentnahmemenge auf insgesamt max. 92.000 m³ Grundwasser in den Jahren 2023/2024.

Wie bereits im ursprünglichen Erlaubnisverfahren ist aufgrund einer möglichen Überschneidung der durch die RWE Nukleus Green H2 GmbH & Co. KG beantragten sowie in einem parallelen Verfahren der RWE Generation SE mit Bescheid vom 04.05.2023 in Form des Änderungsbe-scheides vom 28.07.2023 (AZ.: 360-10201-23 Mg) erlaubten bauzeitlichen Grundwasserhaltung für die Errichtung eines Kanalwasserpumpenhauses 1, einer Medientrasse und einer H2 Gas-turbine eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erfolgt (§ 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Abs. 4 UVPG i. V. m. § 7 UVPG und der Anlage 1 Nr. 13.3.2 ), bei der eine kumulative Betrachtung der Vorhaben vorgenommen worden ist.

Als Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

Im Zuge der Errichtung der Wasserstofferzeugungsanlage („Linie 1“ und „Linie 2“) auf dem Grundstück „Schüttorfer Str. 100“ sind bauzeitliche Grundwasserhaltungen erforderlich, welche bereits mit Bescheid vom 27.06.2023 mit einer Grundwasserentnahmemenge von insgesamt max. 7.000 m³ erlaubt wurden. Der prognostizierte Förderzeitraum betrug ca. 2 Monate.

Nach Inbetriebnahme der Grundwasserhaltungen am 01.11.2023 wurden höhere Fördermengen verzeichnet, als vorab rechnerisch ermittelt. Die erhöhten Fördermengen sind insbesondere auf gestiegene Grundwasserstände bedingt durch die hohen Niederschläge im Herbst 2023 und Frühjahr 2024 zurückzuführen. Die hohen Grundwasserstände machen im Zuge der Errichtung der baulichen Anlagen der Wasserstofferzeugungsanlage zusätzliche Wasserhaltungen zur Trockenlegung der Baugruben an höher gelegenen Bauteilen erforderlich.

Im Ergebnis beantragt die RWE Nukleus Green H2 GmbH & Co. KG die Erhöhung der erlaubten Entnahmemenge auf insgesamt max. 92.000 m³. Der nun prognostizierte Förderzeitraum beträgt ca. 9 Monate.

Das Ergebnis der zum Ursprungsantrag durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls hat auch unter Berücksichtigung der beantragten Änderungserlaubnis weiterhin Bestand:

Die Wasserstofferzeugungsanlage besteht aus zwei Linien. Die Absenktrichter umfassen aus-schließlich Bereiche, die zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen für die Linie 1 bzw. die Linie 2

keine besonderen Biotope aufweisen. Betroffen sind lediglich die Flächen der Wasserstoff-erzeugungsanlage sowie teilweise angrenzende industriell genutzte Flächen der RWE Gene-ration SE.  

Darüber hinaus befinden sich im Absenkungsbereich der kumulativ zu betrachtenden Grund-wasserhaltungen der RWE Generation SE lediglich Biotope, die keinen Grundwasseranschluss haben, sondern durch Niederschläge gespeist werden. Zudem ist die Wasserversorgung der Allee entlang der L40 bzw. entlang des DEK durch Kanalwasser gesichert.

Weiterhin wird das geförderte Grundwasser im Anschluss in den Kraftwerksprozess integriert. Hierdurch wird sowohl das durch die RWE Generation SE dauerhaft für den Betrieb des Erd-gaskraftwerks aus einer vorhandenen wasserrechtlichen Erlaubnis (Az.: 660-11GW/18/5 (2) Ja vom 11.11.2015) geförderte Grundwasser als auch das aus einer vorhandenen Erlaubnis (Az.: M 32.1-62011-0302-06-10-04 vom 30.05.2008 in der Fassung der 8. Änderung vom 11.11.2022) zu Betriebszwecken dauerhaft aus dem DEK entnommene Oberflächenwasser für die Dauer der temporären Grundwasserhaltungen reduziert.

Darüber hinaus stellen sich die Grundwasserstände, wie sie vor Baubeginn gewesen sind, nach Beendigung der Grundwasserhaltungen wieder ein.

Negative Einflüsse der bauzeitlichen Grundwasserhaltungen auf die Grundwasserförderung des Wasserwerkes Darme, welche neben der Versorgung des Industrieparks-Süd mit Brauch-wasser der Absicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung in besonderen Fällen dient, sind aufgrund von Erkenntnissen aus der temporären Grundwasserhaltung im Zuge der Errich-tung des Gaskraftwerkes im Jahr 2008/2009 mit einer Fördermenge von 1,8 Mio. m³ in 15 Monaten auch bei kumulativer Betrachtung der geplanten Grundwasserhaltungen der RWE Nucleus Green H2 GmbH & Co. KG sowie der RWE Generation SE ebenfalls nicht zu besorgen.

Im Ergebnis sind auch in Anbetracht der nun beantragten erhöhten Fördermenge unter Berück-sichtigung der Kriterien der Anlage 3 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vor-genannten Schutzgütern) zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).                   
Stadt Lingen (Ems), den 27.08.2024
Der Oberbürgermeister          
in Vertretung     
L.S.                                                               
gez. Schreinemacher
(Erster Stadtrat)



Artikeldatum: 30. August 2024
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