Sie sind hier: Startseite > Politik, Rathaus & Service > Veröffentlichungen > Bekanntmachungen
pfeil2

Feststellung des Ergebnisses der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Öffentliche Bekanntmachung

Die St. Bonifatius-Hospitalgesellschaft Lingen e.V., Wilhelmstr. 13, 49808 Lingen (Ems), plant die Errichtung einer unterkellerten Tagespflege mit Café und betreubaren Wohnungen (Antonius-Domizil) auf dem Grundstück „Julius-Landzettel-Str. 7“ (Gemarkung Lingen, Flur 11, Flur-stücke 37/108, 37/113) in Lingen (Ems). Zu diesem Zweck besteht das Erfordernis, in einem Zeitraum von ca. 35 Wochen rechnerisch bis zu 650.000 m³ Grundwasser zu entnehmen. Vor-gesehen ist, das geförderte, unbelastete Grundwasser im Anschluss in die städtische Regen-wasserkanalisation einzuleiten.
Vor diesem Hintergrund beantragt die St. Bonifatius-Hospitalgesellschaft Lingen e.V. die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur bauzeitlichen Grundwasserhaltung.

Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.3.2 ist eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens durchgeführt worden.

Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Auf dem Baugrundstück befand sich ehemals ein Senioren- und Pflegeheim (Haus Simeon), welches inzwischen zurückgebaut wurde. Westlich angrenzend an das Baugrundstück befindet sich der Dortmund-Ems-Kanal (DEK) und ein Sportplatzgelände der Stadt Lingen (Ems). Im Osten liegt die dicht besiedelte Lingener Innenstadt.

Im weiteren Umfeld des Baugrundstückes befinden sich außerhalb des prognostizierten Absenk-trichters die beim Landkreis Emsland registrierten Altlasten bzw. Altstandorte „Ehemalige Wäscherei und Färberei UBL“, „Lingen, Zum Neuen_Hafen“, „Tanklager Klukkert“, „Ehem. Chem. Reinigung Nieweler“ und „Gaswerke Lingen“ (Altlastenverzeichnis Landkreis Emsland:  Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0023, Anlagen-Nr. 454 032 518, Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0027, Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0002 und Anlagen-Nr. 454 032 5 901 0001) sowie ein grundsätzlich sanierter Heizölschaden an der „Johannes-Meyer-Straße“.
Durch ein umfassendes Grundwassermonitoring mit regelmäßiger Probenahme und Analytik wird sichergestellt, dass einer nicht gänzlich auszuschließenden Verdriftung von Restbelastungen an Schadstoffen sowie einer etwaigen Grundwasserverunreinigung in Abstimmung mit den Fachbe-hörden frühzeitig durch geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden kann.

Darüber hinaus wird durch die Vorgabe einer bedarfsgerechten Bewässerung gewährleistet, dass die im Bereich des Absenktrichters vorhandenen Gehölzbestände durch die beantragte Grund-wasserhaltung nicht in Mitleidenschaft gezogen werden.

Besondere Schutzgebiete, die durch die Grundwasserhaltung beeinträchtigt werden bzw. die im Hinblick auf die Grundwasserhaltung Relevanz haben, sind im nahen Umfeld des Baugrund-stückes nicht vorhanden.

Zudem ist anzumerken, dass die beantragte bauzeitliche Grundwasserhaltung lediglich temporär für die Dauer von ca. 35 Wochen betrieben wird und dass es zu einer Zusickerung von Wasser aus dem nicht gedichteten DEK kommt. Nach Beendigung der Grundwasserhaltung stellen sich somit innerhalb kurzer Zeit die natürlichen Grundwasserverhältnisse wieder ein.

Darüber hinaus werden durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid etwaige Auswirkungen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten (z.B. durch Vorgabe eines Grundwassermonitorings, Vorgabe von Beweissicherungsmaßnahmen, Bewässerung von Gehölzen usw.).

Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 keine erheblich nach- teiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Men-schen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist (§ 5 Abs. 3 UVPG).

Stadt Lingen (Ems)   
07.01.2025

Der Oberbürgermeister                     
in Vertretung

Schreinemacher
(Erster Stadtrat)



Artikeldatum: 15. Januar 2025
Fotos v.o.n.u.: Marco2811/stock.adobe.com