Die RWE Generation SE, RWE Platz 3, 45141 Essen, beantragt eine bauzeitliche Grund-wasserhaltung im Rahmen des Rückbaus der ehemaligen Acrylfaserproduktion der Dralon GmbH auf dem Grundstück „Darmer Esch 75“. Im Zuge des Rückbaus sind mehrere Keller und Gruben zurückzubauen und zu verfüllen, wofür im Einzelfall temporär Bauwasser-haltungen erforderlich werden.
Geplant ist, im Zeitraum Mai – Juli 2025 an insgesamt 6 Bereichen Grundwasser in einer Menge von insgesamt max. 231.000 m³ zu fördern und im Anschluss über Versickerungs- mulden wieder in das Grundwasser zu reinfiltrieren.
Gemäß § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Anlage 1 Nr. 13.3.2 ist zum Antrag der RWE Generation SE eine allgemeine Vorprüfung des Vorhabens durchgeführt worden. Als Ergebnis der Vorprüfung wurde nach Maßgabe der Kriterien der Anlage 3 zum UVPG festgestellt, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
Die Rückbaumaßnahmen erfolgen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Dralon GmbH auf dem Grundstück „Darmer Esch 75“ und umfassen die ehemaligen Gebäude des Betriebes inklusive der Gründungen.
Das Gelände wurde in der Vergangenheit industriell genutzt. Aufgrund durchgeführter gut-achterlicher Boden- und Grundwasseruntersuchungen kann eine großflächige schädliche Bodenveränderung sowie eine relevante Grundwasserverunreinigung durch die ehemalige Acrylfaserproduktion der Dralon GmbH ausgeschlossen werden.
Die beantragten Grundwasserhaltungen werden lediglich temporär betrieben (geplant im Zeitraum Mai – Juli 2025). Das geförderte Grundwasser wird im Anschluss über Versicke-rungsmulden in das Grundwasser reinfiltriert und somit wieder dem Grundwasserleiter zu-geführt. Nachhaltige Beeinträchtigungen des Grundwasserleiters und des Grundwasser-dargebots werden daher nicht eintreten.
Ebenso sind wesentliche negative Auswirkungen der beantragten bauzeitlichen Grundwasser-entnahme aus dem 1. Grundwasserstockwerk auf die Grundwasserentnahme aus Brunnen 5 der Wassergewinnungsanlagen des Wasserwerkes Darme, welche aus dem 2./3. Grund-wasserstockwerk erfolgt, selbst für den Fall eines hydraulischen Kontakts zwischen dem
1. und dem 2./3. Grundwasserstockwerk (Worst-Case-Szenario) nicht zu besorgen.
Zudem handelt es sich bei den auf dem Gelände vorhandenen Biotoptypen, die im Absen-kungsbereich der bauzeitlichen Grundwasserhaltungen liegen, um Biotope, die auf trockenen Standorten vorkommen. Sie sind unempfindlich gegenüber den beantragten temporären Grundwasserabsenkungen.
Darüber hinaus werden durch Inhalts- und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid (z.B. durch ein umfassendes Grundwassermonitoring) etwaige Auswirkungen vermieden bzw. so gering wie möglich gehalten.
Im Ergebnis sind unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 3 keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter (Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biolo-gische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern) zu erwarten. Für das Vorhaben besteht demnach keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Feststellung des Ergebnisses wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 UVPG öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar ist
(§ 5 Abs. 3 UVPG).
Stadt Lingen (Ems) , den 13.02.2025
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
Schreinemacher
(Erster Stadtrat)