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Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG RWE Generation SE, Lingen Bek. d. GAA Oldenburg v. 04.10.2023

― 31.14-40211/1-1.1; OL23-128-01 ―
Öffentliche Bekanntmachung

Die Firma RWE Generation SE, RWE-Platz 3, 45141 Essen, betreibt am Standort Schüttorfer Str. 100, 49808 Lingen, das Gaskraftwerk Emsland. Diese Anlage soll durch die Errichtung und den Betrieb einer industriellen Wasserstoff-Gasturbine (H2GT-Anlage), welche neben Erdgas auch bis zu 100% Wasserstoff als Brennstoff einsetzen kann, wesentlich geändert werden.

Die Firma RWE Generation SE hat mit Schreiben vom 22.08.2023 die Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr (Nr. 1.1 EG des Anhangs 1 der 4. BImSchV) auf dem Grundstück in 49808 Lingen, Schüttorfer Str. 100, Gemarkung Darme, Flur 5, 6, 7, Flurstücke 13/4, 38/9, 55/1 und 57/14 beantragt. Die genehmigte Feuerungswärmeleistung des Gaskraftwerkes Emsland von 4026,9 MWth erhöht sich um circa 87 MWth. Mit dem Betrieb der Anlage soll unmittelbar nach Vorlage der Genehmigung und Abschluss der Errichtungsarbeiten begonnen werden.

Die beantragte Änderung der Anlage bedarf der Genehmigung gemäß der §§ 10 und 16 BImSchG in Verbindung mit § 1 sowie der Nummer 1.1 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Es handelt sich dabei um eine Anlage gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) – sog. Industrieemissions-Richtlinie – (ABl. EU Nr. L 334 S.17; 2012 Nr. L 158 S. 25).

Gemäß Nummer 8.1 der Anlage zur ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg zuständige Genehmigungsbehörde.

Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht-

Der Behörde liegen als Bestandteil der Antragsunterlagen derzeit folgende entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen vor:

  •  UVP-Bericht
  • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
  • Landschaftsökologisches Gutachten
  •  Schornsteinhöhenberechnung
  • Immissionsprognose für luftverunreinigenden Emissionen einschließlich Gerüche
  • Schallimmissionsprognose
  • Brandschutzkonzept
  • Ausgangszustandsbericht - Vorprüfung zur Fortschreibung

Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens ist gemäß §§ 5 bis 14 in Verbindung mit Nr. 1.1.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der derzeit geltenden Fassung durch eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zu ermitteln, ob für das beantragte Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Die Vorhabenträgerin beantragt, nach
§ 7 Abs. 3 UVPG von einer formellen UVP-Vorprüfung abzusehen und eine UVP durchzuführen.

Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Antragsunterlagen nach § 4 der 9. BImSchV, liegen vom 25.10. bis zum 24.11.2023 bei den folgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus:

Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg, Theodor-Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg, Zimmer 433, 

montags bis donnerstags
in der Zeit von 07.30 bis 16.00 Uhr
freitags in der Zeit von 07.30 bis 13.00 Uhr

Stadt Lingen, Bürgerbüro, Neue Straße 5, 49808 Lingen (Ems),

montags bis mittwochs durchgehend
in der Zeit von 09.00 bis 16.00 Uhr
donnerstags durchgehend in der Zeit von 09.00 bis 17.00 Uhr
freitags in der Zeit von 09.00 bis 12.30 Uhr,
samstags in der Zeit von 09.00 bis 12.00 Uhr

Diese Bekanntmachung ist auch im Internet unter www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de und dort über den Pfad „Bekanntmachungen > “ Oldenburg – Emden – Osnabrück“ einsehbar.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben sind während der Einwendungsfrist, diese beginnt am 25.10. und endet mit Ablauf des 27.12.2023, schriftlich oder elektronisch (poststelle@gaa-ol.niedersachsen.de) bei den genannten Auslegungsstellen geltend zu machen.

Die Einwendungen sind rechtzeitig erhoben, wenn sie innerhalb der Frist bei den o. g. Stellen eingegangen sind. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10
Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

Gemäß § 12 Abs. 2 der 9. BImSchV sind die Einwendungen der Antragstellerin und, soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekannt zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass auf Verlangen der Einwenderin und des
Einwenders deren oder dessen Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden sollen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird. Findet der Erörterungstermin statt, werden die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen anlässlich dieses Termins am

Freitag, dem 26.01.2024 ab 10.00 Uhr
im Ratssitzungssaal des Rathauses,
der Stadt Lingen
Elisabethstr. 14-16, 49808 Lingen (Ems)

erörtert. Sollte die Erörterung am 26.01.2024 nicht abgeschlossen werden können, wird sie an den darauffolgenden Werktagen (ohne Samstag) zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem BImSchG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Die Einwendungen werden auch dann erörtert, wenn die Antragstellerin
oder die Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu diesem Erörterungstermin nicht erscheinen.

Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt.

Findet ein Erörterungstermin nicht statt, so wird dies gesondert öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung gemäß § 10 Abs. 7 und 8 BImSchG und § 21 a der 9. BImSchV öffentlich bekannt gemacht wird und die öffentliche Bekanntmachung die Zustellung der Entscheidung ersetzen kann.



Artikeldatum: 25. October 2023
Fotos v.o.n.u.: Marco2811/stock.adobe.com