Mit Bescheid vom 26.09.2024 hat das MU der RWE Nuclear GmbH, RWE Platz 2, 45141 Essen, die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Emsland (KKE-SAG) gemäß § 7 Abs. 3 Atomgesetz (im Folgenden: AtG) i. d. F. vom 15.07.1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 04.12.2022 (BGBl. I S. 2153), erteilt.
Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 AtVfV vom 03.02.1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344), werden der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung als Anlage öffentlich bekanntgemacht.
Auf Auflagen wird hingewiesen.
Je eine Ausfertigung des gesamten Bescheides liegt in der Zeit vom 05.12. bis einschließlich 18.12.2024 während der Dienststunden bei den folgenden Stellen zur Einsichtnahme aus:
Der Bescheid wird im Internet auf folgenden Internetseiten vom 05.12. bis einschließlich 18.12.2024 zugänglich gemacht:
Der Bescheid und seine Begründung können nach der öffentlichen Bekanntmachung bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Einwenderinnen und Einwendern unter folgender E-Mail-Adresse angefordert werden: KKE-TLE@mu.niedersachsen.de.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 AtVfV auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.
Anlage I Verfügung
Der RWE Nuclear GmbH, RWE Platz 2, 45141 Essen, wird als Antragstellerin und zugleich Inhaberin einer Kernanlage die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz zur Stilllegung und zum Abbau des Kernkraftwerkes Emsland, in Lingen (Ems), Landkreis Emsland, erteilt.
Diese Genehmigung (im Folgenden: KKE-SAG) erfolgt in Ergänzung der nachfolgend aufgeführten Genehmigungen:
1. TG:
Erste atomrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung (1. TG) vom 04.08.1982, Az. 505.5.-22.51.55(12.1),
1.1 TG:
Erste Ergänzung und Änderung der Ersten atomrechtlichen Teilgenehmigung und Erlaubnis nach der Dampfkesselverordnung (TG 1.1) vom 21.05.1984, Az. 44.5-22.51.55(12.1.3),
2. TG:
Zweite atomrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung (2. TG) vom 20.09.1984, Az. 44.5-22.51.55(12.2),
3. TG:
Dritte atomrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb (3. TG) vom 04.05.1987, Az.311.6-22.51.55(12.3),
3.1 TG:
Erste Änderung der dritten atomrechtlichen Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb (TG 3.1) vom 08.09.1987, Az. 311.6-22.51.55(12.1.3),
4. TG:
Vierte atomrechtliche Teilgenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb (4. TG) vom 30.03.1988, Az. 401.6-22.51.55(12.4),
4.1 TG:
Erste atomrechtliche Ergänzungs- und Änderungsgenehmigung (1. EG) vom 09.02.1990, Az.401.6-22.51.55(12.5.1),
4.2 TG:
Zweite atomrechtliche Ergänzungs- und Änderungsgenehmigung (2. EG) vom 27.02.1996, Az. 404c-40311/9(12.5.2),
I/2000: Genehmigungsbescheid zum Einsatz von Uran-Brennelementen mit einer Anreicherung von bis zu 4,4 Gewichtsprozent Uran-235 und Anpassung von Anlagenteilen (Bescheid I/2000) vom 15.02.2000, Az. 404-40311/9(12.4.3),
I/2011: Genehmigungsbescheid Änderung der sicherheitstechnischen Parameter „Brennstabinnen-druck“ und „plastische Vergleichsdehnung“ für die Auslegung und den Betrieb des Reaktorkerns (Bescheid I/2011) vom 02.03.2011, Az. 44-40311/09-12.05.07.02.
Die erforderlichen Regelungen und Gestattungen aus den oben genannten Genehmigungen bleiben unberührt und wirksam, soweit diese nicht durch Regelungen dieser KKE-SAG ersetzt oder geändert werden.
Bestandteil der KKE-SAG ist das Schreiben zur Anlagensicherung vom 23.09.2024 (Az. PT-KKE 40311/09/98) einschließlich der Genehmigungsunterlagen und Nebenbestimmungen.
1 Genehmigungsumfang
Die Genehmigung umfasst im Einzelnen folgende Regelungen:
1.1 Stilllegung
Genehmigt wird die endgültige und dauerhafte Betriebseinstellung (Stilllegung) der Anlage KKE.
1.2 Restbetrieb
Genehmigt werden der Restbetrieb und die fortschreitende Veränderung des Restbetriebs.
Der Restbetrieb umfasst
Für den Restbetrieb wird weiterhin genehmigt:
1.3 Abbau
Genehmigt wird der Abbau der zur atomrechtlich genehmigten Anlage KKE gehörenden Anlagenteile, Systeme, Systembereiche, Komponenten, Hilfseinrichtungen und Gebäude/-strukturen. Dies umfasst sämtliche Maßnahmen einschließlich technischer Veränderungen der Anlage, die erforderlich sind, um die Anlage KKE abzubauen oder ihren Restbetrieb anzupassen sowie sämtliche Maßnahmen, die erforderlich sind, um Anlagenteile und Gelände aus der atomrechtlichen Überwachung entlassen zu können.
1.4 Ableitung radioaktiver Stoffe mit der Fortluft
Genehmigt wird die Ableitung radioaktiver Stoffe über die Fortluft im betriebsnotwendigen Umfang bis zu den folgenden Genehmigungswerten für die Ableitungen:
Radioaktive Gase:
innerhalb eines Kalenderjahres 2,0*1013 Bq
innerhalb von 180 aufeinanderfolgenden Tagen 1,0*1013 Bq
innerhalb eines Kalendertages 2,0*1011 Bq
Radioaktive Aerosole:
Innerhalb eines Kalenderjahres 1,0*1010 Bq
Innerhalb von 180 aufeinanderfolgenden Tagen 5,0*1009 Bq
Innerhalb eines Kalendertages 1,0*1008 Bq
1.5 Ableitung radioaktiver Stoffe mit Wasser
Genehmigt wird die Ableitung radioaktiver Stoffe mit dem Wasser im betriebsnotwendigen Umfang bis zu den folgenden Aktivitätswerten:
Die Gesamtaktivitätsableitung (ohne Tritium) mit den Abwässern darf den Wert von 3,7*1010 Bq/a nicht über-schreiten. Die Gesamtaktivität ist als Summe der Abgabe der nachgewiesenen Radionuklide mit Ausnahme von Tritium zu ermitteln.
Bei der Ableitung von Tritium mit dem Abwasser darf der Wert von 3,5*1013 Bq/a nicht überschritten wer-den.
Die Aktivitätsableitung mit dem Abwasser innerhalb von 180 aufeinanderfolgenden Tagen darf 1,85*1010 Bq (ohne Tritium), bei der Ableitung von Tritium 2,3*1013 Bq nicht überschreiten.
2 Unterlagen
2.1 Genehmigungsunterlagen
(nicht abgedruckt)
2.2 Ergänzende Unterlagen
(nicht abgedruckt)
3 Nebenbestimmungen
Auf die Auflagen wird hingewiesen.
(nicht abgedruckt)
4 Hinweise
(nicht abgedruckt)
5 Inhaberin und Verantwortliche Personen
Inhaberin des KKE als Kernanlage nach § 17 Abs. 6 AtG ist die RWE Nuclear GmbH, RWE Platz 2, 45141 Essen.
Die verantwortlichen Personen sind im BHB Teil I, Kapitel 1 (PBO), aufgeführt.
6 Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
7 Kostenentscheidung
Die RWE Nuclear GmbH hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Gebühren werden durch gesonderten Bescheid festgesetzt.
Auslagen werden gesondert erhoben.
III Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Niedersächsi-schen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, erhoben werden.