Die Firma Nowega GmbH plant mit dem Projekt „H2-Netzanschluss Hanekenfähr“ den im RWE-Wasserstoffpark in Lingen erzeugten Wasserstoff in die bereits vorhandene Leitungsinfrastruktur der Nowega einzuspeisen. Dafür soll eine Leitung mit einem Nenndurchmesser von DN 500 über etwa 2.300 Meter teils in offener, teils in geschlossener Bauweise verlegt werden. Zudem sind Errichtungen von Übergabestationen bzw. Änderungen an bestehenden Stationen erforderlich.
Für die Errichtung und den Betrieb von Wasserstoffleitungen ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 43l Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ein Planfeststellungsverfahren zu führen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) war aufgrund des negativen Ergebnisses der durchgeführten standortbezogenen Umweltverträglichkeitsvorprüfung nicht erforderlich.
Die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses sowie der zugelassenen Planunterlagen (§ 74 Abs. 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)) erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) in elektronischer Form. Die Unterlagen können
vom 10.10.2023 bis zum 23.10.2023
im Internet unter http://www.lbeg.niedersachsen.de/bergbau/genehmigungsverfahren/aktuelle_planfeststellungsverfahren/
eingesehen werden.
Daneben können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot nach Absprache während der Geschäftszeiten bei der Stadt Lingen eingesehen werden.
- Stadt Lingen (Ems), Neue Straße 5, 49808 Lingen (Ems), Bürgerbüro,
- montags bis mittwochs in der Zeit von 9.00 bis 16.00 Uhr,
- donnerstags in der Zeit von 9.00 bis 17.00 Uhr,
- freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.30 Uhr,
- samstags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr.
Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss und gegen diese wasserrechtlichen Erlaubnisse kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg zu erheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 VwGO).
Gemäß § 43e Abs. 1 EnWG hat die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden.
Meppen, 27.09.2023
i.A.
gez.
Marquardt
Az. des LBEG L1.4/L67304_02_01/2023-0002/