Die verschiedenen Dienstleistungen der Stadt werden an dieser Stelle umfassend erläutert. Rufen Sie detaillierte Beschreibungen, die zuständige Organisationseinheit und zugehörige Formulare auf.
Natürlich können Sie Ihr Anliegen während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung (siehe unten am Ende der Seite) auch persönlich mit uns besprechen. Telefonisch stehen wir Ihnen ebenfalls gerne für Fragen zur Verfügung.
Wenn Sie als Vermessungsingenieurin/Vermessungsingenieur freiberuflich im amtlichen Vermessungswesen tätig sein wollen, benötigen Sie eine öffentliche Bestellung.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) sind mit hoheitlichen Aufgaben beliehene Personen. Sie üben einen freien Beruf aus und haben als Träger eines öffentlichen Amtes eine behördliche Funktion.
Um von der Aufsichtsbehörde zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) bestellt werden zu können, müssen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
ÖbVI sind neben der Vermessungs- und Katasterbehörde berechtigt, hoheitliche Aufgaben im Bereich des Liegenschaftskatasters auszuführen.
Nach Eingang des Antrages auf Bestellung und Sichtung der beigefügten Unterlagen fordert die Aufsichtsbehörde von der antragstellenden Person ein amtsärztliche Gesundheitszeugnis an, welches die Bewerberin oder der Bewerber bei dem zuständigen Gesundheitsamt beantragen muss. Dieses soll zum Zeitpunkt der Bestellung nicht älter als drei Monate sein. Liegen alle erforderlichen Nachweise vor, wird geprüft, ob die antragstellende Person die Bestellvoraussetzung erfüllt. Ist dies der Fall, wird die Bestellung vorbereitet und mit der antragstellenden Person ein Termin zur Vereidigung und Bestellung vereinbart.
Die Zuständigkeit für eine öffentliche Bestellung zur/zum ÖbVI liegt beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, Referat 44 – Vermessung, Geoinformation, Kampfmittelbeseitigung.
Sie benötigen eine deutsche Staatsangehörigkeit oder die
Sie besitzen die Befähigung, wenn Sie entweder
oder
Weitere Kriterien müssen erfüllt sein:
Benötigen werden neben dem Antragsformular:
Die Gebühr für die Bestellung wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm) i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz (NVwKostG) erhoben.
Der Antrag ist vor beabsichtigtem Termin zu bestellen.
Die Bearbeitungsdauer liegt bei 2 bis 3 Monaten.
Gegen die Bestellung zur/zum ÖbVI oder denAblehnungsbescheid und/oder die Kostenlastenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem zuständigen Vewaltungsgericht.
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport