Die Hebesätze für die Grundsteuern wurden wie folgt festgesetzt:
Maßgebend für die Höhe der zu zahlenden Grundsteuer sind der vom Finanzamt ermittelte Einheitswert des bebauten oder unbebauten Grundstückes und der daraus resultierende Grundsteuermessbetrag. Rechtsgrundlage ist u. a. das Grundsteuergesetz (GrStG).
Übernahmeerklärung bei Grundstücksverkauf
Die Grundsteuer bildet eine wichtige Einnahmequelle für die Kommune und sorgt dafür, dass öffentliche Aufgaben finanziert werden können. Die Grundsteuerreform, welche zum 01.01.2025 in Kraft tritt, bringt einige Änderungen für Grundstücksbesitzerinnen und Grundstücksbesitzer mit sich.
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisherige Berechnungsweise der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin das Grundsteuergesetz reformiert. Das Land Niedersachsen ist im Rahmen einer Öffnungsklausel für die Grundsteuer B mit dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) und dem Flächen-Lage-Modell vom Bundesmodell abgewichen. Für die Berechnungsweise der Grundsteuer A gilt dagegen die bundesgesetzliche Regelung.
Im Zuge dieser Reform waren alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer verpflichtet, eine neue Grundsteuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Die betroffenen Bürgerinnen und Bürger haben daraufhin Bescheide über die Äquivalenzbeträge auf den 01.01.2022 sowie Grundsteuermessbescheide auf den 01.01.2025 vom Finanzamt erhalten. Um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln, wird dieser neue Messbetrag mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert. Die neue Grundsteuer wirkt sich für die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erstmals in den Grundabgabenbescheiden für das Jahr 2025 aus. Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden in Lingen voraussichtlich Ende Januar 2025 versandt.
Ermittlung des Hebesatzes:
Der Gesetzgeber verpflichtete die Gemeinden, in diesem Prozess einen aufkommensneutralen Hebesatz zum 01.01.2025 zu ermitteln. Aufkommensneutral bedeutet, dass die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler durch die Neuberechnung nicht mehr belastet wird als vorher, gleichwohl kann die Be- oder Entlastung des einzelnen Grundstückseigentümers unterschiedlich ausfallen.
Die Ermittlung eines aufkommensneutralen Hebesatzes für die Stadt Lingen (Ems) hat ergeben, dass dieser für die Grundsteuer A und B erhöht werden müsste, um ein neutrales Grundsteueraufkommen zu gewährleisten. Der Rat der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer A und B wie bisher unverändert bei 410% zu belassen.
Grundsteuerbetrag im Einzelnen:
Trotz der Aufkommensneutralität im Ganzen wird es zu Belastungsverschiebungen innerhalb der Gruppe der Steuerzahlenden kommen. Durch die neue Berechnungsmethode ist es unvermeidbar, dass sich die Grundsteuerbelastung für einige Haushalte erhöhen, während sie sich für andere verringern wird. Die Stadt Lingen (Ems) hat aufgrund der Bindung an die Grundsteuermessbescheide aber keine Möglichkeit, diese Belastungsveränderungen zu beeinflussen.
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie auf folgender Seite des Landesamts für Steuern Niedersachsen: https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer
Die Grundsteuerbescheide für 2025 werden in Lingen voraussichtlich Ende Januar 2025 versandt. Wenn Sie Zweifel an der Richtigkeit haben, folgen Sie bitte diesem Prüfschema: