Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verwaltungsausschuss der Stadt Lingen (Ems) hat in seiner Sitzung am 19.11.2024 die Offenlage der genannten Entwürfe der Bauleitpläne mit Begründungen einschließlich Umweltbericht beschlossen.
1. Flächennutzungsplan – Änderung Nr. 29
Bereich: „Meppener Straße/Oberhofstraße“
2. Bebauungsplan Nr. 5, Änderung Nr. 8, Ortsteil Altenlingen
mit örtlichen Bauvorschriften
Baugebiet: „Heuberge I“
Geltungsbereiche (schwarz umrandet) der Bauleitpläne:
Dieser betrifft eine Fläche östlich der Ecke Meppener Straße / Oberhofstraße im Ortsteil Altenlingen.
Kartengrundlagen:
Auszug aus den Geodaten des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen, Regionaldirektion Osnabrück-Meppen – Katasteramt Lingen, 2023
Es liegen folgende umweltbezogene Informationen zu den Bauleitplänen vor:
Gutachterliche Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Prognose):
Besonders geschützte Biotope, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen und weder im Plangebiet noch in angrenzenden Bereichen vorhanden.
Kurze Darstellung des aktuellen Zustands und zu den zu erwartenden Veränderungen der Schutzgüter / Schutzgegenstände:
Schutzgut Mensch und Schutzgegenstand menschliche Gesundheit
Bisherige Nutzung des Plangebietes als Nahversorgungszentrum, somit geringe bis mittlere Bedeutung für dieses Schutzgut. Durch zukünftig ergänzende mögliche Wohnnutzung entsteht ein positiver Effekt für das Schutzgut Mensch. Gutachterliche Überprüfungen zur Lärmimmission liegen vor, entsprechende Festsetzungen für den Lärmschutz wurden getroffen. Einwirkung von Gerüchen (z.B. aus der Landwirtschaft) sind nicht zu erwarten.
Für die Schutzgüter Mensch, Gesundheit, Bevölkerung werden die Auswirkungen als gering beurteilt, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Auf Grundlage der Bestandserfassung aus Mai 2018 und Mai 2022 wurde der Bestand bewertet. Biotopstrukturen mit besonderer Bedeutung gibt es nicht. Für das Schutzgut Pflanze hat der Planbereich eine geringe Bedeutung.
Brutvögel wurden untersucht und erfasst. Habitatstrukturen mit besonderer Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sind nicht vorhanden.
Durch die beabsichtigte Bebauung wird ein Großteil der vorhandenen Gehölze beseitigt, entsprechende CEF- Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen ist gering bis mittel, der Eingriff ist erheblich.
Schutzgegenstand Biologische Vielfalt / Biodiversität
Aufgrund der Biotopausstattung im Geltungsbereich ist die biologische Vielfalt als gering zu bewerten, das Plangebiet ist bereits im Bestand weitgehend versiegelt, das ändert sich auch durch die Planung nur geringfügig. Durch entsprechende Neuanpflanzungen bleibt der Status Quo weitgehend erhalten.
Die Auswirkungen auf diesen Schutzgegenstand sind gering bis positiv, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgut Boden
Das Plangebiet ist zu großen Teilen im Bestand versiegelt, somit ist das Schutzgut Boden weitgehend beseitigt. Böden mit besonderen Standorteigenschaften sind nicht vorhanden.
Für das Schutzgut hat das Plangebiet eine geringe Bedeutung.
Nach Umsetzung der Maßnahme sind keine weiteren Störungen zu erwarten. Die Versiegelung nimmt geringfügig zu. In den Randbereichen / Grünstreifen können langfristig ungestörte Bodenareale entstehen.
Hinweise auf Bodendenkmäler gibt es nicht.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind mittel, der Eingriff ist erheblich.
Schutzgegenstand Fläche
Das Gebiet dient als Nahversorgungs- und zukünftig gegebenenfalls als Wohnstandort. Die Fläche ist weitgehend frei zugänglich und wird durch die Planung in der Nutzbarkeit optimiert.
Die Auswirkungen auf den Schutzgegenstand sind neutral, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgut Wasser
Das Plangebiet ist zum großen Teil versiegelt, das Wasser wird teils abgeleitet, teils auf der Fläche versickert. Still- oder Fließgewässer sind nicht vorhanden.
Für das Schutzgut hat der Planbereich eine geringe Bedeutung.
Durch die Planung wird der Versiegelungsgrad geringfügig erhöht, jedoch ist das gesamte anfallende Oberflächenwasser zukünftig im Plangebiet zu versickern. Das wird sich positiv u.a. auf die Grundwasserneubildungsrate auswirken.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind neutral bis positiv, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgüter Klima und Luft
Das Plangebiet liegt im Stadtklimatopbereich (großflächige Versiegelung, geringe nächtliche Abkühlung). Makroklimatisch hat das Plangebiet keine Bedeutung. Wenig Grünanteil vorhanden zum Binden von CO2 und Feinstaub der Emissionen des KFZ-Verkehrs.
Für das Schutzgut Klima / Luft hat das Plangebiet geringe Bedeutung.
Durch Umsetzung der Planung kaum Veränderung des Status Quo zu erwarten, Verkehrsflächen und Grünflächen ändern sich nur geringfügig.
Die Auswirkungen auf die Schutzgüter sind gering bis neutral, der Eingriff ist erheblich.
Schutzgegenstand Erhaltung bestmöglicher Luftqualität /Klimaschutz
Durch die Planung wird die Struktur nicht wesentlich verändert. Es ist keine durch die Planung begründete Veränderung der Luftqualität und des Klimas zu erwarten. Einsatz von PV-Technik ist gesetzlich vorgegeben und soll sich grundsätzlich positiv auswirken.
Geruchliche Emissionen werden im Plangebiet durch die vorgesehenen Nutzungen nicht verursacht.
Negative Auswirkungen auf den Schutzgegenstand sind nicht zu erwarten, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgut Landschaft
Das Landschaftsbild ist bereits durch Gewerbe- und Verkehrsinfrastruktur vorbelastet. Im Nordosten ist eine Stieleiche ortsbildprägend und wird als Einzelbaum im Bebauungsplan festgesetzt. Geringe Teile und Randbereiche werden als Grünstreifen erhalten bzw. sind entsprechend anzupflanzen. Der zukünftige Zustand wird sich geringfügig verbessern, da das Ortsbild durch ansprechende Bebauung und Bepflanzung aufgewertet wird.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind im Plangebiet neutral bis gering, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgut Kultur und sonstige Sachgüter
Elemente dieses Schutzgutes sind im Plangebiet und angrenzend nicht vorhanden.
Schutzgegenstand Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen / Erschütterungen
Durch die entsprechenden Ausweisungen im Bebauungsplan ist festgelegt, dass keine Stoffe gelagert werden, welche bei Freisetzungen zu Katastrophen bzw. schweren Unfällen führen können. Störfallbetriebe befinden sich weder innerhalb des Plangebietes noch in der angrenzenden Umgebung. Aufgrund der Topografie des Geländes sind Gefahren bei Erdrutschen durch Starkregenereignisse nicht zu erwarten. Temporärer Wasserstau kann nicht ausgeschlossen werden. Während der Bauphase könnte es zu Auswirkungen durch z.B. Rammarbeiten usw. kommen.
Flucht- und Rettungswege (z.B. bei Brandereignissen) sind im nachgeordneten Baugenehmigungsverfahren festzulegen, ebenso eventuelle Sammelstellen für Menschen.
Der Schutzgegenstand Anfälligkeit für schwere Unfälle und Katastrophen/Erschütterungen ist nicht betroffen, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgegenstand Vermeidung von Emissionen, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässer / Wärme / Strahlung / Licht
Durch den Bebauungsplan werden keine Anlagen ermöglicht, in welchen relevante Wärmequellen entstehen können. Auch bisher wird die Fläche gewerblich genutzt, zukünftig kann noch eine Wohnnutzung hinzukommen. Die Belastung durch Emissionen aus KFZ-Verkehr wird sich nicht wesentlich gegenüber dem Status Quo verändern. Mit einer verstärkten Nutzung von E- Mobilität ist zu rechnen.
Neue Beleuchtung der Flächen im Plangebiet ist nach unten auszurichten, das wirkt sich weniger nachteilig auf Insekten aus.
Schadstoffemissionen sind aufgrund der Nutzung nicht zu erwarten, in der Bauphase kann es vorübergehend zu Beeinträchtigungen kommen.
Anfallende Abfälle sind entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen und verbleiben nicht dauerhaft im Plangebiet. Abwasser wird zur Aufbereitung abgeleitet, Oberflächenwasser vor Ort versickert.
Der Eingriff in den Schutzgegenstand ist unerheblich.
Schutzgegenstand Nutzung erneuerbarer Energien / effiziente Nutzung von Energie
Aufgrund des § 32 a Abs. 1 der Nds. Landesbauordnung (NBauO) sind im gesamten Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung bei der Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen Photovoltaikmodule auf 50 % der Dachflächen zu installieren. Zudem sind die Stellplatzflächen mit PV Anlagen zu überdachen. Die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes sind anzuwenden.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Nutzung erneuerbarer Energien/effiziente Nutzung von Energie sind neutral, der Eingriff ist unerheblich.
Schutzgegenstand Nutzung natürlicher Ressourcen und nachhaltige Verfügbarkeit von Ressourcen
Durch die Bebauungsplanänderung und die Umsetzung erfolgt keine Inanspruchnahme von natürlichen Ressourcen wie Fläche, Boden, Wasser und Biodiversität.
Kumulierung / Wechselwirkungen
Eine Kumulierung mit anderen Bauleitplanungsverfahren gibt es aktuell nicht. Da es sich nur um eine Standortoptimierung handelt und die Gebietsstruktur sich nicht verändert, gibt es keine negativen Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern. Für Brutvögel werden vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in der Bebauungsplanänderung festgesetzt.
Vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen / Gutachten:
- Begründung zum Bebauungsplan inklusive Umweltbericht, September 2024, Krüger Landschaftsarchitekten Osnabrück/Lingen
- Spezielle artenschutzfachliche Prüfung (SAP), November 2024, Krüger Landschaftsarchitekten Osnabrück/Lingen
- Biotoptypenkartierung Mai 2018 sowie Mai 2022, Krüger Landschaftsarchitekten Osnabrück/Lingen
- Brutvogelgutachten 2015 sowie 2020, Moormann, Lingen
- Baugrundgutachten 2022, M&O, Spelle
- Schalltechnischer Bericht, 2022, Zech, Lingen
- Ergänzung Schalltechnischer Bericht, 2024, TÜV Süd (ehem. Zech), Lingen
- Verkehrsbeurteilung, 2022, pgt, Hannover
Die Entwürfe der Bauleitpläne mit jeweiliger Begründung einschließlich Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
10.12.2024 – 17.01.2025
im Internet unter www.lingen.de/bekanntmachungen in dieser Bekanntmachung veröffentlicht. Zusätzlich werden die verfügbaren Unterlagen in der genannten Zeit auch in den Vitrinen des 5. OG (vor den Räumen 514 – 518) des Rathauses, Elisabethstraße 14 – 16 im Fachdienst Stadtplanung öffentlich ausgelegt. Diese können dort zu den folgenden Servicezeiten eingesehen werden.
Servicezeiten:
Montag bis Dienstag von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Mittwoch von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnerstag von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Stellungnahmen können während der oben genannten Veröffentlichungsfrist bei der Stadt Lingen (Ems) abgegeben werden. Sie sollen elektronisch übermittelt werden (stadtplanung@lingen.de), können bei Bedarf aber auch auf anderem Wege abgegeben werden.
Nicht fristgerecht vorgebrachte Einwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben. Für den Flächennutzungsplan wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gem. § 7 Abs 3 S.1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen müssen.
Stadt Lingen (Ems), 20.11.2024
Der Oberbürgermeister
in Vertretung
(L.S.)
gez. Schreinemacher
Erster Stadtrat